Arbeitnehmerüberlassung (AÜG): Worauf Personaler in Zukunft achten müssen!

Autor: Sofia Dobbertin

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Allgemein, Personal & Führung

3 Min. Lesezeit
Arbeitnehmerüberlassung (AÜG): Worauf Personaler in Zukunft achten müssen!

Bundesarbeitministerin Andrea Nahles bekam zwar aus der Koalitionsrunde am 10. Mai 2016 noch einige Nachbesserungsaufträge mit auf den Weg, aber die Grundzüge der Neuregelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) stehen nun weitgehend fest. Am 01. Juni hat das Bundeskabinett den Gesetzesentwurf nun endgültig abgesegnet. Wenn es nach dem Willen der Bundesregierung geht, wird sie wohl 2017 Gesetz werden. Was wird sich in Zukunft beim Einsatz von Leiharbeitskräften ändern? Worauf ist zu achten, wenn man als Unternehmen Zeitarbeit rechtssicher nutzen möchte? Wie sieht es bei Dienst- und Werkverträgen aus?

 

Die Steine des Anstoßes sind in den Tiefen des Bürgerlichen Gesetzbuches versteckt. In den Paragraphen 611ff. und 631ff. sind die Regelungen zu Dienst- und Werkverträgen festgehalten. Gemeinsam mit dem Arbeitnehmer-überlassungsgesetz (AÜG) bilden Sie die rechtliche für das, was vielfach unter dem Stichwort ‚atypische Beschäftigungsverhältnisse‘ diskutiert wird.

Arbeitnehmerüberlassung: Umstrittene Gesetzesänderungen 

Die Gesetzesänderungen waren bereits im Vorfeld stark umstritten. Dass der missbräuchlichen Nutzung von Arbeitnehmerüberlassung und Scheinselbstständigkeit vorgebeugt werden muss, wurde von keiner Seite ernsthaft bestritten. Inwiefern eine weitere Einschränkung der Vertragsfreiheit auch Personen negativ betrifft, die weder ‚schutzbedürftig‘ sind noch vom Gesetzgeber durch zusätzliche und engere Reglungen geschützt werden wollen, wurde dagegen heftig diskutiert.

So machte die Kampagne „Experten-Arbeit stärken“ der Allianz für selbständige Wissensarbeit (ADESW) zu Recht darauf aufmerksam, dass sich viele hochqualifizierte Freelancer und Kleinstunternehmer bewusst für die Selbstständigkeit entschieden haben und dass die gesamte deutsche Wirtschaft davon profitiert, wenn diese ihr Expertenwissen in zeitlich begrenzten Projekten in vielen verschiedenen Unternehmen einbringen.

Dass es auf der anderen Seite aber auch Menschen gibt, die im Rahmen von Arbeitnehmerüberlassung oder Scheinselbständigkeit nur Mangels Alternativen auf dem Arbeitsmarkt tätig sind, dürfte ebenso unbestritten sein. Ob es dem Gesetzgeber gelungen ist, hierfür eine differenzierte Regelung zu finden, die allen Seiten gerecht wird, sei dahingestellt.

Arbeitnehmerüberlassung: Die Neuregelungen auf einen Blick 

Was bedeuten die Neuregelungen nun aber konkret für die ca. 1 Million Leiharbeiter, die sie beschäftigenden und die sie entleihenden Unternehmen konkret? Worauf müssen Personaler künftig achten?

Die wichtigste Neuerung dürfte „Equal Pay“-Regel werden: Nach neun Monaten in ein und demselben Entleihunternehmen haben Zeitarbeiter Anspruch auf den gleichen Lohn wie die dort Festangestellten. Allerdings dürfen die Tarifpartner davon Abweichungen vereinbaren. Nach 15 Monaten soll aber ein identischer Lohn für beide Arbeitnehmergruppen erreicht sein.

Ähnlich bedeutsam für die Personalplanung wird die neue Höchstüberlassungsdauer werden. Danach können Zeitarbeiter maximal 18 Monate im selben Entleihunternehmen beschäftigt werden. Will das entleihende Unternehmen den Betreffenden dann weiter beschäftigen, so muss ihn fest einstellen. Hier soll es aber auch möglich sein, das Arbeitgeber und Gewerkschaften abweichende Tarifregelungen finden.

Nicht tarifgebundene Unternehmen sollen sich in Übereinkunft mit dem Betriebsrat solchen Regelungen anschließen können. Als Ausgleich für die verkürzte Höchstüberlassungsdauer könnte eine Reduzierung der Mindestunterbrechungsdauer kommen. Dann könnte bereits nach dreimonatiger Unterbrechung (statt wie bisher 6 Monaten) ein neuer Überlassungszeitraum beginnen.

Ausgeschlossen werden soll nach dem neuen Gesetz der Einsatz von Leiharbeitern als Streikbrecher. Das bedeutet konkret, dass Betriebe Leiharbeiter nicht heranziehen dürfen um Arbeit von Streikenden zu erledigen. Ebenfalls wichtig: Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Vorratsverleiherlaubnis gestrichen wird, um die sogenannte verdeckte Leiharbeit zu verhindern.

Diese Regelung ermöglichte es, Werkvertragsnehmer nachträglich als Leiharbeiter auszuweisen, beispielsweise bei der Kontrolle einer Baustelle durch den Zoll. Auch wichtig: Leiharbeitnehmer sollen künftig nach 6 Monaten bei der Berechnung der Belegschaftsstärke mitgezählt werden. Dies kann beispielsweise bei vielen Schwellenwerten im Rahmen der betrieblichen Mitbestimmung bedeutsam werden.

Ob und inwieweit dieser Gesetzesentwurf noch Änderungen erfährt, bleibt abzuwarten. Ebenso, wie die zu erwartende Konkretisierung der Regelungen durch die Arbeitsgerichte. Für Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen aber auch die Personaler in den Entleihunternehmen heißt es also auch künftig, die Auslegung der neuen Gesetze durch die Rechtsprechung intensiv und zeitnah zu beobachten. Leichter geworden ist ihr Job durch die Gesetzesinitiative jedenfalls nicht.

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