Privat Telefonieren und Surfen am Arbeitsplatz: Was ist erlaubt?
Privat Telefonieren und Surfen am Arbeitsplatz – was ist erlaubt? Am 05. Dezember 2016 verkündete das Landgericht Traunstein das Urteil zum Zugunglück von Bad Aibling vom Februar 2016. Hier war der Fahrdienstleiter mutmaßlich durch das Handyspiel „Dungeon Hunter 5“ so abgelenkt, dass dies den Unfallhergang vermutlich entscheidend beeinflusste. Das Gericht sprach von grober Fahrlässigkeit des Angeklagten und sah ein pflichtwidriges Verhalten. Doch liegt jenseits dieses speziellen Falles mit seinen dramatischen Konsequenzen ein pflichtwidriges Verhalten von Arbeitnehmern bei der Nutzung von Telefon und Internet am Arbeitsplatz an?
Eigentlich ist die Sache in punkto Telefonieren und Surfen am Arbeitsplatz ja klar: im Bürgerlichen Gesetzbuch, § 611 („Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag“) steht:
(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Telefonieren und surfen am Arbeitsplatz: Das sind die Regeln
Im Klartext heißt das: Wer auf der Arbeit ist, soll gefälligst auch arbeiten – dafür wird er oder sie ja schließlich auch bezahlt. Das Telefonat mit dem Ehepartner, das Fax ans Finanzamt, das ‚Networking‘ in sozialen Medien, das Betrachten von YouTube-Videos oder die Mail an den Immobilienmakler gehören nicht hierher. Schon gar nicht, wenn dazu die technische Infrastruktur des Arbeitgebers genutzt wird. Oder ist das vielleicht doch rechtens?
„Eigentlich“ bedeutet nämlich oft: der Sachverhalt ist alles andere als klar, eher auslegungsbedürftig. Und wo findet sich das öfters als im Arbeitsrecht?!
Die schmale Grenze zwischen Beruf und Privat
Um zu verdeutlichen, warum das in diesem speziellen Falle so ist, nachfolgend ein paar Beispiele:
- Wenn etwa die Ehefrau ihren Ehemann mit dem Diensttelefon anruft um Bescheid zu sagen, dass sie wegen unvorhergesehener Überstunden die Tochter nicht vom Sport abholen kann, sondern er das bitte erledigen soll – ein Verstoß gegen ihre Arbeitnehmerpflichten?
- Die Nachreichung einer durch die Buchhaltung fehlerhaft rückerstatteten Reisekostenabrechnung per Fax an das Finanzamt, damit dies in der privaten Steuererklärung noch rechtzeitig berücksichtigt werden kann – Privatangelegenheit oder berechtigtes Anliegen eines Arbeitnehmers?
- Das ‚Liken‘ des Kochrezepts eines IT-Spezialisten in der „Vegetarisch Grillen“-Gruppe eines sozialen Netzwerks durch einen Recruiter – Privatvergnügen oder geschickt eingefädeltes ‚Active Sourcing‘?
- Das Betrachten eines Tutorials über tolle Powerpoint-Präsentationen (ja, die soll es geben) auf YouTube. Im Sinne des Arbeitgebers oder außerbetriebliche ‚Weiterbildung‘?
- Die Kommunikation wegen eines Wohnungskaufes aufgrund der Versetzung an einen anderen Standort mit Mails an den Makler und Notar über die Mailadresse der Firma – betriebliches oder privates Interesse?
Wir sehen an diesen Beispielen, dass sich alltägliche Situationen der Berufspraxis nicht so eindeutig der beruflichen oder privaten Sphäre zuordnen lassen, dass das betreffende Verhalten der Arbeitnehmer klar zu beurteilen wäre.
Arbeitgeber darf Riegel vorschieben
Unabhängig davon, dass Arbeitnehmer nach § 611 während der Arbeitszeit keine private Angelegenheiten erledigen, sondern arbeiten sollen, steht es dem Arbeitgeber nach § 109 Gewerbeordnung zu, Telefon- und Internetnutzung am Arbeitsplatz grundsätzlich zu untersagen.
Dort wird das als ,Weisungsrecht des Arbeitgebers‘ begründet:
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen […]. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb.
Dabei spielt es zunächst einmal keine Rolle, ob der Arbeitnehmer sein eigenes Smartphone nutzt oder den Firmenlaptop bzw. das Firmenhandy: Arbeitszeit ist Arbeitszeit.
Problematisch wird diese Abgrenzung aber mit der zunehmenden Entgrenzung von Arbeits- und Privatleben:
- Wenn der Mitarbeiter etwa nach Vertrauensarbeitszeit arbeitet: Kann er dann nicht auch seine ‚Pausen‘ frei wählen und gestalten wie er möchte?
- Wenn der Mitarbeiter vielfach unbezahlte Überstunden leistet: Kann ihm dann der Arbeitgeber tatsächlich Privattelefonate in der Arbeitszeit untersagen?
- Wenn der Arbeitgeber erwartet, dass Mitarbeiter auch am Feierabend und am Wochenende per Mail und Telefon erreichbar sind: Muss man ihm dann im Gegenzug nicht auch gestatten, am Arbeitsplatz Privates zu erledigen?
Auch kommt es nicht darauf an, ob das Verhalten des Arbeitnehmers unmittelbar schwerwiegende Folgen nach sich zieht wie im Fall des Zugunglücks von Bad Aibling.
Die private Nutzung von Telefon und Internet allein, ohne dass ein unmittelbarer Schaden für den Arbeitgeber oder Dritte entstünde, reicht gegebenenfalls aus, um einen Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten zu begründen.
Dennoch scheint es geboten, im Interesse aller Beteiligten von Seiten des Arbeitgebers klare Regeln in diesem Bereich zu setzen. Warum dies sinnvoll ist, wie dies geschehen kann und welche Fallstricke hierbei möglicherweise existieren, betrachten wir in einem unserer nächsten Blogs.